Privatversicherte bekommen die Kosten von ihrer Krankenversicherung in der Regel erstattet. Dabei hängt es vom gewählten Tarif ab, in welcher Höhe diese Kostenerstattung greift. Ganz allgemein kann man sagen: Je älter der Versicherungstarif (und der Patient), desto eher muss die private Krankenversicherung (PKV) eine vollständige Kostenerstattung sicherstellen. Neuere Tarife der PKV sehen oft prozentuale Begrenzungen der Kostenerstattung vor oder legen einseitige Obergrenzen wie die beihilfefähigen Höchstsätze fest.
Unsere Praxis hat keinen Einfluss auf den von Ihnen versicherten Tarif und kennt die versicherten Preise nicht.
Ein großes Problem ist, dass privat krankenversicherte Patienten oft selbst nicht wissen, welche Erstattung ihr Tarif vorsieht. Berechnet der Therapeut für seine Behandlung einen Preis, der später nicht in voller Höhe erstattet wird, fordern gerade Beamte vom Therapeuten eine Preissenkung oder kürzen den Rechnungsbetrag eigenmächtig. Die PKVen liefern dazu Argumente, die in vielerlei Hinsicht falsch sind, aber beim Patienten den Eindruck erwecken, die Therapeuten würden überhöhte Preise fordern.
Preiskalkulation unterliegt einem Gerichtsurteil
Die Abrechnung für Physiotherapeutische Behandlungen unterliegen keiner Gebührenordnung oder den Preisen der Beihilfe.
Als Grundlage des Behandlungshonorars gilt die Rechtsprechung vom OLG Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93), vom 06.12.1995. Hierbei wurde von dem Gericht unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3-fachen VDAK-Satz (1,8-fach für technische, passive Leistungen) angemessen vergütet sind.
Die Beihilfe kann statistisch nicht der übliche Preis für Therapie sein, weil nur 28 Prozent aller privat Krankenversicherten von der Beihilfe Zuschüsse erhalten. Die große Mehrheit von 72 Prozent hat mit der Beihilfe nichts zu tun. Die Beihilfe ist eine interne Verwaltungsanweisung, die das Verhältnis des Staates als Arbeitgeber zu seinen Beamten regelt. Für alle Menschen außerhalb der Verwaltung haben diese Regeln keine rechtliche Relevanz.
Wir als Praxisinhaber haben keinen Vertrag mit der PKV und/oder Beihilfe. Deswegen sind diese Regeln nicht auf den Behandlungsvertrag anwendbar. Auch die Leistungsbeschreibungen der Beihilfe sind für die behandelnden Therapeuten rechtlich nicht bindend bzw. nicht bekannt.
Der beihilfefähige Höchstsätze sind so niedrig, dass der Minutenpreis für eine Privatleistung oft schlechter ist, als der Minutenpreis für eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das liegt daran, dass die beihilfefähigen Höchstsätze vor der Erhöhung 2018 17 Jahre lang nicht angepasst wurden. Und auch nach der Erhöhung sind die beihilfefähigen Höchstsätze im Vergleich zur GKV nur halb so stark gestiegen.
Die Beihilfe als „amtliche Preisliste“ kann nicht funktionieren, denn in ihr sind Fixpreise festgelegt, die eine Differenzierung nach Qualifikation, Schwierigkeitsgrad usw. nicht vorsehen. Amtliche Preislisten werden immer in Form von Preisspannen (von–bis) aufgebaut, um die qualitativen Unterschiede der jeweiligen Leistungserbringer angemessen abbilden zu können.
Transparenz durch unsere Praxis – VOR BEHANDLUNGSBEGINN!
Wir als Praxis kalkulieren unsere Preise nach den rechtlichen Grundlagen. Um Missverständnisse auszuschließen, werden Sie als Patient vor Behandlungsbeginn über die anfallenden Behandlungskosten schriftlich informiert. Wir weisen auch ausdrücklich darauf hin, dass es eine Differenz zwischen unserer Rechnung und der Erstattung Ihrer Versicherung kommen kann.
Bei Unklarheiten oder Rückfragen sprechen Sie uns gerne an!
Physiotherapie Henrichenburg
Lambertstraße 6
44581 Castrop-Rauxel